I. Geltungsbereich:
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen finden Anwendung gegenüber
- einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB) und
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende oder darüber hinausgehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.
3. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
4. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
5. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen durch den Besteller gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
II. Vertragsschluss:
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge.
2. An einen Auftrag des Bestellers, d.h. sein Angebot, sind wir erst gebunden, wenn wir dieses Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen oder wir mit der Auftragsausführung beginnen. Das Angebot des Bestellers kann von uns innerhalb von 4 Wochen nach Zugang angenommen werden.
3. Erfolgte die Bestellung mündlich oder per Telefon, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, unsere schriftliche Annahme seines Auftrages seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese schriftliche Bestätigung nicht in einer Bestätigungsfrist von fünf Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, so sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden und binnen weiterer fünf Werktage nach Ende der Bestätigungsfrist zum Rücktritt berechtigt. Dieser bedarf der schriftlichen Form.
4. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen:
2. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
Wir sind auch berechtigt, bei Serien- und Sonderanfertigungen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gegen entsprechende Berechnung vorzunehmen.
3. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber nicht verbindlich, es sei denn, es wurde mit dem Besteller eine andere individuelle Vereinbarung getroffen. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzen voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei von uns nicht zu vertretenden Hindernissen vorübergehender Dauer wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden dem Vertragspartner den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Vertragsgegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir dem Besteller, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen. Wir können unbeschadet weitere Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Gegenstände verfügen, insbesondere sie auf Gefahr und Kosten des Bestellers einlagern und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Bei Abrufaufträgen gilt eine maximale Laufzeit von 12 Monaten - sofern nicht anders vereinbart - beginnend mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist wird noch nicht abgenommene Ware dem Besteller nach schriftlicher Vorankündigung angeliefert und in Rechnung gestellt.
Einzelne Abrufe sind uns so rechtzeitig mitzuteilen, dass wir für die Herstellung und Lieferung sorgen können, mindestens 6 Wochen vor dem mitgeteilten Liefertermin.
9. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. IX. dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
IV. Mitwirkung des Bestellers:
2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Besteller zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.
3. Weisungen des Bestellers an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Bestellers notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.
V. Preise:
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“ Waiblingen, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Versand, Zoll und Verpackung, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen
2. Auftragsänderungskosten trägt der Besteller.
3. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Zinsänderungen, eintreten.
5. Spesen und Reisekosten werden, so nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet, für Fahrtkosten außerhalb eines Umkreises von 40 km um die Stadtgrenze von Waiblingen gilt eine Vergütung von EUR 0,50 pro km zzgl. USt. als vereinbart.
VI. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Abtretung:
2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i.H. von 8 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offen stehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zudem berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Tritt nach Vertragsabschluss beim Besteller eine nicht unwesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein, sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung, die Umbildung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen, eine Einziehungsermächtigung widerrufen und Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, betreten und diese wegnehmen.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.
4. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Die Akzepte müssen bank- und diskontfähig sein. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen usw. trägt der Besteller. Sie sind sofort zahlbar. Entsprechendes gilt für Schecks.
5. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder mit zwar bestrittenen, jedoch entscheidungsreifen oder mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller ist aber berechtigt, eine Geldforderung abzutreten, wenn die Abtretung im Rahmen eines Handelsgeschäfts erfolgt.
VII. Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme:
2. Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir 15% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn sich der Versand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme in Folge von Umständen unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.
4. Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Liefergegenstände bei uns ab Lager oder bei Direktlieferung an den Besteller ab Werk des Vorlieferanten auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, Entladung übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5. Hierdurch zusätzlich entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem günstigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
7. Verpackungen aller Art werden von uns nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten.
VIII. Gewährleistung:
Für Sach- und Rechtsmängel neuer Liefergegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziff. IX. dieser Geschäftsbedingungen - Gewähr wie folgt:
1. Sachmängel
(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Da der Besteller verpflichtet ist, an uns den Teil des Kaufpreises zu bezahlen, der dem mangelfreien Leistungsteil entspricht, können wir die Nachbesserung oder Nachlieferung bis zur Zahlung dieses Betrages verweigern.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte; zeigt sich später ein Mangel, muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wird eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer fehlerhaften Montage durch den Käufer oder Dritte, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw.
Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
2. Rechtsmängel
Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Bei Leistungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.
4. Erstreckung auf Dritte
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.
5. Weitere Ansprüche
Für solche Ansprüche gilt Ziff. IX dieser Geschäftsbedingungen.
IX. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung
1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
2. Macht der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise geltend, haften wir in gleicher Weise, in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit aber ebenfalls begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller berechtigerweise Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen ist unsere Schadensersatzhaftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7. Alle Ansprüche des Bestellers verjähren nach 1 Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Leistungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.
X. Produkthaftung:
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen und alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller, einschließlich aller Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller resultieren, vor. Sofern die Wirksamkeit der in S. 1 genannten Vorbehalte von deren Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Bestellers, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Besteller bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Bestellers zu bewirken. Der Besteller ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn die entsprechenden Beträge uns endgültig verbleiben.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.
3. Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Ansonsten bedarf es unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall. Die vorgenannte Benachrichtigungspflicht gilt auch bei Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
4. Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt ebenso wenig ein Rücktritt vom Vertrag durch uns wie bei einer Pfändung durch uns.
Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Besteller bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir berechtigt, die zurückerhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kaufpreisforderungen anzurechnen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung verpflichtet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Befindet er sich jedoch uns gegenüber in Zahlungsverzug oder ist ihm ein sonstiges nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten anzulasten, können wir diese Befugnis widerrufen.
6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller an uns bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterverkauft worden ist.
Er ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründe, wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründen vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und können verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mitteilt.
7. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Liefergegenstände durch den Besteller oder auf Wunsch des Bestellers durch uns werden stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenständen zur Zeit dieser Vorgänge.
Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Besteller erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
8. Erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn durch die Verbindung die Kaufsache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.
XII. Geheimhaltung:
1. Der Besteller und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.
2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
- die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
- welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
- die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden, oder;
- die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
Im letztgenannten Fall hat die offen legende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
XIII. Allgemeine Schlussbestimmungen:
2. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Vorstehende Regelungen gelten für den Fall einer Lücke entsprechend.
4. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.