Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der KNAPP Wälzlagertechnik GmbH, Eisentalstrasse 32, 71332 Waiblingen
Stand: 31.03.2026
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Sie gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen sowie Engineering-, Beratungs-, Simulations- und Entwicklungsleistungen der KNAPP Wälzlagertechnik GmbH (nachfolgend „KBT“).
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn KBT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(5) Individualvereinbarungen gehen vor.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote von KBT sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Leistungsbeginn zustande.
(3) Maßgeblich sind Auftragsbestätigung, Angebot und diese AGB.
(4) Sämtliche vom Besteller bereitgestellten Informationen, insbesondere technische Daten, Zeichnungen, Spezifikationen und Einsatzparameter, gelten als vollständig und zutreffend.
(5) Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben ist KBT berechtigt, Leistungen anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§3 Leistungsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand können insbesondere sein:
- Lieferung von Wälzlagern (Standard und Sonderausführungen)
- technische Beratung und Auslegung
- Simulation und Berechnung
- Entwicklungs- und Optimierungsleistungen
- Prototypen- und Musterlieferungen
(2) Engineering- und Entwicklungsleistungen erfolgen nach dem Stand der Technik und auf Grundlage der vom Besteller bereitgestellten Daten.
(3) Simulationen und Berechnungen stellen modellbasierte Näherungen dar. Eine Garantie für bestimmte technische oder wirtschaftliche Ergebnisse wird nicht übernommen.
(4) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet KBT keinen bestimmten Erfolg, sondern eine fachgerechte Leistung.
(5) Die Verantwortung für Systemintegration, Anwendung und Validierung liegt beim Besteller.
(6) Muster, Prototypen und Vorserienprodukte dienen ausschließlich Test- und Validierungszwecken und begründen keine Serienfreigabe.
§4 Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Der Besteller stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereit.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, alle Ergebnisse eigenverantwortlich auf Eignung zu prüfen.
(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern Fristen und berechtigen KBT zur Anpassung der Vergütung.
§5 Lieferfristen und Leistungstermine
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesichert wurden.
(2) Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
(5) Bei höherer Gewalt oder nicht von KBT zu vertretenden Umständen verlängern sich Fristen angemessen.
§6 Preise
(1) Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
(2) Engineering- und Entwicklungsleistungen werden gesondert vergütet.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs werden zusätzlich berechnet.
(4) KBT ist berechtigt, Preise bei wesentlichen Kostenänderungen angemessen anzupassen.
§7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) KBT ist berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen zu stellen.
(3) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4) KBT kann bei Zahlungsverzug Leistungen zurückhalten oder nur gegen Vorkasse erbringen.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur eingeschränkt zulässig.
§8 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über.
(2) Bei Annahmeverzug geht die Gefahr mit Bereitstellung über.
(3) Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
- die Leistung genutzt wird oder
- keine wesentlichen Mängel fristgerecht gerügt werden
§9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von KBT.
(2) Weiterveräußerung ist im ordentlichen Geschäftsgang zulässig.
(3) Forderungen aus Weiterveräußerung werden an KBT abgetreten.
(4) Bei Zahlungsverzug kann KBT die Ware zurückverlangen.
§10 Gewährleistung
(1) KBT leistet Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Der Besteller hat Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB).
(3) Gewährleistung entfällt bei:
- unsachgemäßer Verwendung
- fehlerhafter Integration
- Änderungen ohne Zustimmung
- unzutreffenden Vorgaben des Bestellers
(4) Bei kundenspezifischen Produkten beschränkt sich die Gewährleistung auf die vereinbarte Spezifikation.
(5) Verjährung: 1 Jahr, soweit gesetzlich zulässig.
§11 Geistiges Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an technischen Unterlagen, Berechnungen, Simulationen und Entwicklungen verbleiben bei KBT.
(2) Der Besteller erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
(3) Methoden, Modelle und Know-how verbleiben bei KBT.
(4) Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist unzulässig.
§12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende für fünf Jahre.
§13 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, Personenschäden, Garantie und Produkthaftung.
(2) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KBT nur für den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) KBT haftet insbesondere nicht für:
- entgangenen Gewinn
- Produktionsausfall
- Folgeschäden
- fehlerhafte Kundenvorgaben
- Systemintegration
(5) Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Auftragswert begrenzt.
§14 Produkthaftung und Einsatz
(1) Der Besteller ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen im Zielmarkt verantwortlich.
(2) Bei Weiterverarbeitung oder Integration trägt der Besteller die Verantwortung für das Endprodukt.
(3) Der Besteller stellt KBT von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf seinem Verantwortungsbereich beruhen.
§15 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß geltendem Datenschutzrecht.
(2) Details regelt die gesonderte Datenschutzerklärung.
§16 Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort ist Waiblingen.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Waiblingen.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§17 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.